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Beanstandung von ungerechtfertigt belasteten Transaktionen auf Ihrer Debit Mastercard

Sie können eine ungerechtfertigte Belastung Ihrer Debit Mastercard beanstanden, indem Sie das Rückbuchungsverfahren («Chargeback») bei der SIX (Partnerin der Bank für Transaktionen im Zusammenhang mit Debit Mastercards) nutzen. Eine Rückerstattung kann in verschiedenen Situationen in Betracht gezogen werden, wie bei beschädigten, gefälschten oder fehlerhaft erhaltenen Dienstleistungen oder Waren, bei falschem oder doppelt belastetem Betrag oder bei unbekanntem Händler.

In folgenden Fällen wird hingegen keine Rückerstattung geleistet:

  • Bei Transaktionen, die via 3-D Secure abgewickelt wurden
  • Bei Transaktionen, die vor Ort kontaktlos oder mit Chip/PIN getätigt wurden
  • Bei abgelaufener Frist für Rückbuchungen (30 Tage nach Erhalt des Kontoauszugs mit der entsprechenden Transaktion)
  • Bei Transaktionen in Zusammenhang mit ungekündigten Abonnementszahlungen
  • Bei Transaktionen, die über eine Wallet (z.B. Apple Pay, Samsung Pay, Google Pay etc.) getätigt wurden
  • Bei Qualitätsbeanstandungen von Waren oder Dienstleistungen

Vorgehen für die Beanstandung einer Transaktion:

  1. Kontaktieren Sie zuerst den Händler und versuchen Sie, eine Einigung zu erzielen
  2. Kann keine Einigung erzielt werden, leiten Sie das Rückbuchungsverfahren ein, indem Sie das Beanstandungsformular einreichen
  3. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Belege (z.B. E-Mails, Nachweise über den Kontakt mit dem Händler usw.) zusammenstellen und fügen Sie diese dem Beanstandungsformular bei
  4. Das Beanstandungsformular und die Dokumente können unter www.six-group.com heruntergeladen werden. SIX wird die Bearbeitung Ihres Antrags übernehmen.
  5. Nachdem Sie Ihre Dokumente eingereicht haben, erhalten Sie von SIX eine Empfangsbestätigung per E-Mail.

Da mehrere Parteien an diesem Verfahren beteiligt sind, kann die endgültige Abklärung mehrere Monate dauern. Die Entscheidung, ob eine Rückbuchung akzeptiert oder abgelehnt wird, erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen von Mastercard und kann weder von SIX noch vom Aussteller Ihrer Karte (Banque Bonhôte & Cie SA) beeinflusst werden. Im Wissen, dass der Händler den Chargeback ablehnen könnte, bedeutet dies, dass die Rückerstattung der beanstandeten Transaktion nicht garantiert werden kann.

Beanstandung von Debit-Mastercard-Transaktionen​

Untenstehend finden Sie den Link zum Herunterladen des Formulars, das für die Beanstandung einer Transaktion erforderlich ist. Anschliessend können Sie es zusammen mit den anderen beweiskräftigen Dokumenten über die SIX-Website einsenden.

Beanstandungsformular für Transaktionen

 

Bedingungen für die Benutzung der Debit Mastercard​

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Einsatzarten (Funktionen)

Die Debit Mastercard kann je nach Vereinbarung für eine oder mehrere der folgenden Funktionen eingesetzt werden:

  • als Bargeldbezugskarte im In- und Ausland (vgl. Ziffer II)
  • als Zahlungskarte zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland (vgl. Ziffer II).
  1. Kontobeziehung

Die Debit Mastercard bezieht sich immer auf ein bestimmtes Konto (nachstehend "Konto") bei der kartenausgebenden Bank (nachstehend "Bank").

  1. Kartenberechtigte

Die zur Nutzung der Karte berechtigten Personen sind die Kontoinhaber, die Bevollmächtigten des Kontos oder die vom Kontoinhaber bezeichneten Personen. Die Debit Mastercard lautet immer auf den Namen des Kartenberechtigten.

  1. Eigentum

Die Karte bleibt im Eigentum der Bank.

  1. Gebühren

Für die Ausgabe der Debit Mastercard und deren Autorisierung sowie für die Verarbeitung der mit der Debit Mastercard getätigten Transaktionen kann die Bank vom Kontoinhaber Gebühren erheben, die dem Konto belastet werden, auf welchem die Debit Mastercard ausgestellt wurde.

  1. Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten

Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten:

  1. Unterzeichnung

Bei Erhalt der Debit Mastercard ist diese vom Kartenberechtigten sofort an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterzeichnen.

  1. Aufbewahrung

Die Debit Mastercard und die Debit-Mastercard-PIN sind besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren.

  1. Geheimhaltung der Debit-Mastercard-PIN

Die Debit-Mastercard-PIN ist geheim zu halten und darf vom Kartenberechtigten keinesfalls an andere Personen weitergegeben werden. Insbesondere darf die PIN weder auf der Debit Mastercard vermerkt noch in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden.

  1. Änderung der Debit-Mastercard-PIN

Vom Kartenberechtigten geänderte PINs der Debit Mastercard dürfen nicht aus leicht ermittelbaren Kombinationen, wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen usw. bestehen.

  1. Weitergabe der Debit Mastercard

Der Kartenberechtigte darf seine Karte nicht weitergeben und sie insbesondere nicht an Dritte aushändigen oder anderweitig zugänglich machen.

  1. Verlustmeldung

Bei Verlust der Debit Mastercard oder der Debit-Mastercard-PIN sowie bei Verbleiben der Karte in einem Gerät ist die von der kartenausgebenden Bank bezeichnete Stelle unverzüglich zu benachrichtigen (vgl. auch Ziffer II.7 und II.14). Grundsätzlich haftet der Kontoinhaber, der seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt, unbegrenzt für mögliche Schäden und Missbräuche, bis die Karte gesperrt wurde.

  1. Pflicht zur Überprüfung und Meldung von Inkonsistenzen

Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die entsprechenden Kontoauszüge bei Erhalt umgehend zu prüfen und der Bank allfällige Unregelmässigkeiten, insbesondere Belastungen aufgrund missbräuchlicher Verwendung der Karte, umgehend, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoauszugs für den betreffenden Berichtszeitraum zu melden. Nach Erhalt des Schadenformulars hat der Kontoinhaber dieses innerhalb von zehn Tagen ausgefüllt und unterzeichnet an die Bank zurückzusendene.

  1. Meldung an die Polizei

Bei strafbaren Handlungen hat der Kartenberechtigte Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Er hat nach bestem Wissen zur Aufklärung eines allfälligen Schadenfalls und zur Verminderung des daraus resultierenden Schadens beizutragen.

  1. Deckungspflicht

Die Debit Mastercard darf nur verwendet werden, wenn auf dem Konto die erforderliche Deckung (Guthaben oder zugesprochene Kreditlimite) vorhanden ist. Die Bank hat das Recht, eine Transaktion abzulehnen, wenn das Bankkonto nicht ausreichend gedeckt ist. Die Bank haftet nicht für allfällige Gebühren (z.B. Überziehungszinsen, Mahngebühren usw.), die aufgrund einer unzureichenden Deckung des Kontos erhoben und begründet werden.

  1. Belastungsrecht der Bank

Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge aus dem Einsatz der Debit Mastercard (gemäss Ziffer I.1) dem Konto zu belasten (vgl. Ziffer II.7). Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kartenberechtigten und Dritten uneingeschränkt bestehen. Beträge in Fremdwährungen werden in die Kontowährung umgerechnet. Bei Bargeldbezügen in einer anderen Währung (Fremdwährung) als der Kartenwährung wird der entsprechende Umrechnungskurs der Bank angewendet. Beim Abheben von Bargeld in einer Fremdwährung können Gebühren anfallen.

  1. Geltungsdauer und Kartenerneuerung

Die Debit Mastercard ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen Jahres gültig. Bei ordentlicher Geschäftsabwicklung und ohne ausdrücklichen Verzicht des Kartenberechtigten wird die Karte vor Ende des auf ihr angegebenen Jahres automatisch durch eine neue Karte ersetzt.

  1. Kündigung

Eine Kündigung kann jederzeit erfolgen. Gleichbedeutend mit der Kündigung ist der Widerruf einer Vollmacht gemäss Ziffer I.3. Nach erfolgter Kündigung ist die Debit Mastercard der Bank unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Durch vorzeitige Rückforderung oder Rückgabe der Karte entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Jahresgebühr. Die Bank bleibt trotz Kündigung berechtigt, sämtliche Beträge auf dem Konto zu belasten, die auf Karteneinsätze vor der effektiven Rückgabe der Debit Mastercard zurückzuführen sind.

  1. Änderung der Bedingungen

Die Bank behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden in geeigneter Form mitgeteilt und gelten als angenommen, wenn die Debit Mastercard nicht vor Inkrafttreten der Änderungen zurückgegeben wird. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, der Bank alle Änderungen, die sich auf den Vertrag auswirken (z.B. Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Einkommen usw.), unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Allgemeine Bedingungen

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.

II. Die Debit Mastercard als Bargeldbezugs- und Zahlungskarte

  1. Bargeldbezugsfunktion

Die Debit Mastercard kann jederzeit zusammen mit der Debit-Mastercard-PIN an entsprechend gekennzeichneten Geldautomaten im In- und Ausland oder mit Unterzeichnung des Transaktionsbelegs bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern bis zu den für die Debit Mastercard festgelegten Limiten zum Bezug von Bargeld eingesetzt werden.

  1. Zahlungsfunktion

Die Debit Mastercard kann jederzeit zusammen mit der Debit-Mastercard-PIN, durch Unterzeichnung des Transaktionsbelegs oder durch einfache Verwendung der Karte (z.B. in Parkhäusern, an Autobahnzahlstellen oder bei kontaktloser Bezahlung) bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern bis zu den für die Debit Mastercard festgelegten Limiten zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland eingesetzt werden.

  1. Kündigung von regelmässigen Leistungen

Es obliegt dem Kontoinhaber, die mit der Debit Mastercard bezogenen wiederkehrenden Leistungen bei der Akzeptanzstelle zu kündigen, wenn diese nicht mehr gewünscht werden. Bei Kündigung der Karte ist der Kontoinhaber verpflichtet, die Zahlungsweise bei der Akzeptanzstelle für alle Leistungen, die zu einer wiederkehrenden Belastung führen, eigenständig zu ändern oder gegebenenfalls zu kündigen.

  1. Debit-Mastercard-PIN (= Geheimzahl)

Dem Kartenberechtigten wird von der Bank zusätzlich zur Debit Mastercard in einem separaten, verschlossenen Umschlag die Debit-Mastercard-PIN zugestellt. Es handelt sich dabei um eine karteneigene, sechsstellige, maschinell berechnete Geheimzahl, die weder der Bank noch Dritten bekannt ist. Werden mehrere Debit Mastercards ausgestellt, so erhält jede Debit Mastercard eine eigene PIN.

  1. Änderung der Debit-Mastercard-PIN

Dem Kartenberechtigten wird empfohlen, an dafür eingerichteten Geldautomaten eine neue sechsstellige Debit-Mastercard-PIN aus Zahlen zu wählen, welche die zuvor geltende Debit-Mastercard-PIN unmittelbar ersetzt. Die Änderung kann beliebig oft und jederzeit vorgenommen werden. Um den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung der Debit Mastercard zu erhöhen, darf die gewählte Debit-Mastercard-PIN weder aus leicht ermittelbaren Kombinationen bestehen (vgl. Ziffer I.6, Bst. d) noch auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden.

  1. E-Commerce-Transaktionen mit der Debit Mastercard

Bei einer Zahlungstransaktion im E-Commerce muss der Kontoinhaber seine Zahlung über eine sichere Authentifizierungsmethode (3D Secure) abwickeln, wenn die Akzeptanzstelle dies verlangt. Dazu muss sich der Kontoinhaber zuvor für eine solche Lösung anmelden.

  1. Legitimation, Belastung und Risikotragung

Jede Person, die sich durch Einführen seiner Debit Mastercard und Eintippen der entsprechenden Debit-Mastercard-PIN in ein hierfür eingerichtetes Gerät, durch die Unterzeichnung des Transaktionsbelegs oder durch Verwendung der Karte an automatisierten Zahlstellen (z.B. in Parkhäusern, an Autobahnzahlstellen oder bei kontaktloser Zahlung) legitimiert, gilt als berechtigt, den Bargeldbezug oder die Zahlung mit dieser Debit Mastercard zu tätigen; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dieser Person nicht um den tatsächlichen Kartenberechtigten handelt. Folglich ist die Bank berechtigt, den Betrag der so getätigten und elektronisch registrierten Transaktion dem Konto zu belasten. Die Risiken aus der missbräuchlichen Verwendung der Debit Mastercard liegen somit grundsätzlich beim Kontoinhaber.

  1. Schadenübernahme bei Nichtverschulden

Unter der Voraussetzung, dass der Kartenberechtigte die Bedingungen für die Benutzung der Debit Mastercard in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäss Ziffer I.6) und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft, übernimmt die Bank Schäden, die dem Kontoinhaber aus missbräuchlicher Verwendung der Debit Mastercard durch Dritte in der Funktion als Bargeldbezugs- oder Zahlungskarte entstehen.

Dazu gehören auch Schäden infolge von Fälschung oder Verfälschung der Debit Mastercard.

Nicht als «Dritte» zu betrachten sind die Kartenberechtigten sowie Ehepartner und im gleichen Haushalt lebende Personen.

Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat, sowie allfällige Folgeschäden irgendwelcher Art werden nicht übernommen.

  1. Technische Störungen und Betriebsausfälle

Aus technischen Störungen und Betriebsausfällen, die den Einsatz der Debit Mastercard in ihrer Bargeld- und/oder Zahlungsfunktion verunmöglichen, entstehen den Kartenberechtigten keine Ansprüche auf Schadenersatz.

  1. Haftung bei Nichtakzeptanz der Debit Mastercard

Die Bank übernimmt keine Haftung, wenn die Akzeptanzstelle aus irgendeinem Grund die Annahme der Debit Mastercard verweigert oder wenn aus technischen oder anderen Gründen eine Zahlung oder Abhebung mit der Debit Mastercard nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn die Debit Mastercard am Bancomaten nicht verwendet werden kann oder wenn die Debit Mastercard vom Bancomaten beschädigt oder unbrauchbar gemacht wird.

  1. Haftung für Transaktionen, die mit der Debit Mastercard abgeschlossen wurden

Die Bank übernimmt keine Haftung für die mit der Debit Mastercard abgeschlossenen Transaktionen. Insbesondere muss der Kontoinhaber allfällige Beanstandungen von Waren und Dienstleistungen sowie Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche aus Rechtsgeschäften direkt mit der jeweiligen Akzeptanzstelle regeln. Das Belastungsrecht der Bank bleibt uneingeschränkt bestehen.

  1. Limiten

Die Bank legt Limiten pro ausgegebene Debit Mastercard fest und teilt diese in angemessener Form mit. Die Orientierung allfälliger Bevollmächtigter über diese Limiten ist Sache des Kontoinhabers.

  1. Transaktionsbeleg

Der Kartenberechtigte erhält bei Bargeldbezügen an den meisten Geldautomaten auf Verlangen, bei Bezahlung von Waren und Dienstleistungen automatisch oder auf Verlangen, einen Transaktionsbeleg.

Die Bank selbst verschickt in der Folge keine Belastungsanzeigen.

  1. Sperrung

Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Debit Mastercard ohne vorgängige Mitteilung an den Kartenberechtigten und ohne Angaben von Gründen zu sperren.

Die Bank sperrt die Debit Mastercard ebenfalls, wenn der Kartenberechtigte es ausdrücklich verlangt, den Verlust der Debit Mastercard und/oder der Debit-Mastercard-PIN meldet sowie bei Kündigung. Kartenberechtigte ohne Kontovollmacht können nur Debit Mastercards sperren, die auf ihren Namen lauten. Die Sperrung kann nur bei der von der kartenausgebenden Bank bezeichneten Stelle beantragt werden. Für Einsätze der Debit Mastercard vor dem Wirksamwerden der Sperrung innert geschäftsüblicher Frist ist die Bank berechtigt, das Konto zu belasten. Die mit der Sperrung verbundenen Kosten können dem Kontoinhaber belastet werden. Die Sperrung wird nur mit schriftlicher Genehmigung des Kontoinhabers bei der Bank aufgehoben.

  1. Weitergabe von Daten an Dritte und Datenverarbeitung

Der Kontoinhaber wird darüber informiert, dass die Bank berechtigt ist, die Kunden- und Kartendaten sowie die spezifischen Transaktionsdaten der Debit Mastercard an Dritte weiterzugeben, sofern diese an der Transaktionsverarbeitung beteiligt sind. Der Kontoinhaber wird darauf hingewiesen, dass die Transaktionsdaten unter Umständen Rückschlüsse auf das Verhalten des Kontoinhabers zulassen können.

III. Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Bank untersteht schweizerischem Recht. Der Erfüllungsort, der Gerichtsstand und, für Kontoinhaber mit Wohnsitz im Ausland, der Betreibungsort, ist Neuchâtel.